25. Schadenersatz Rechtsanwalt E.________ führte oberinstanzlich aus, es lägen aktuell zwar keine klassischen Schadenspositionen vor, doch sei nicht ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin dereinst noch eine Therapie aufnehmen werde. Entsprechend beantragte er die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% und deren Verweisung auf den Zivilweg. Vorliegend besteht kein Schaden, welchen es durch den Beschuldigten zu ersetzen gäbe. Die Haftungsvoraussetzungen sind mithin nicht erfüllt und der Sachverhalt ist nicht spruchreif.