Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Absicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit,