24. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB). Sie wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen.