22. Wie bereits bei der Frage der Vollzugsform der Geldstrafe und der Verbindungsbusse ist die Kammer überzeugt, dass die vom Beschuldigten unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe eine (auch mit Blick auf dessen Legalprognose) genügend schwere Sanktion darstellt. Auf den Widerruf ist deshalb zu verzichten, ohne Verwarnung und Verlängerung der Probezeit. 23. Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Zivilpunkt