21. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs korrekt wiedergeben; darauf kann verwiesen werden (S. 63 f. der erinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880 f.). Der Widerruf ist zu prüfen, da die grobe Verkehrsregelverletzung ein Probezeitdelikt (vgl. das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit einer Probezeit von 2 Jahren) darstellt.