Die Geldstrafe hingegen ist angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, welche bereits eine deutlich spürbare Sanktion darstellt, bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird der Vorinstanz folgend auf 3 Jahre festgesetzt, um den legalprognostischen Bedenken (vgl. insbesondere die Vorstrafe) Rechnung zu tragen. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist nach Ansicht der Kammer bei diesem Ausgang des Verfahrens (unbedingte Freiheitsstrafe) ebenfalls nicht mehr geboten. Die Polizeihaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 20. Fazit