Für den gemeinsamen Sohn X.________ wird kein Abzug vorgenommen, da der Beschuldigte für diesen keine Unterhaltsbeträge bezahlt (pag. 754 Z. 5 ff. sowie pag. 1081 Z. 6 f.). 19.9. Vollzugsform / Verbindungsbusse / Probezeit / Haftanrechnung Für die Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe hingegen ist angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, welche bereits eine deutlich spürbare Sanktion darstellt, bedingt auszusprechen.