48 Es resultiert eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen. 19.6. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Dieses Delikt wurde, wie hiervor ausgeführt, am 7. Oktober 2020 und damit nach dem Ersturteil begangen. Es ist folglich nicht Teil der Zusatzstrafe. Der Beschuldigte überschritt ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei einem Überholmanöver um 33 km/h, was mit 20 Strafeinheiten sanktioniert wird. 19.7. Zwischenfazit Die beiden Strafen sind zu addieren (120 + 20).