Die Täterkomponenten sind gesamthaft neutral zu bewerten. Die Delinquenz während laufenden Verfahrens (Raufhandel) wurde bereits bei der Freiheitsstrafe abgegolten. Es bleibt bei der Gesamtstrafe von 127 Tagessätzen Geldstrafe. 19.5. Zusatzstrafe Für diese Delikte ist – wie hiervor dargelegt – eine Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 auszufällen.