Für die zweite Todesdrohung aus dem Auto heraus, welche sich nur insoweit vom Referenzsachverhalt unterscheidet, als diese nicht mündlich, sondern mittels Geste erfolgt ist, werden den VBRS-Richtlinien folgend 60 Strafeinheiten ausgesprochen. Diese werden zu 2/3 und damit 40 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet. Auch hier handelte es sich um zwei klar getrennte Vorfälle, weshalb sich kein geringerer Asperationsfaktor rechtfertigt. Die Einsatzstrafe für die Drohungen beträgt damit 120 Tagessätze. 19.3. Nötigung