Vorliegend hat der Beschuldigte zusätzlich zur Todesdrohung auch mit der Entführung des gemeinsamen Kindes nach Syrien gedroht. Dieser Umstand sowie, dass die Drohung zu Hause in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden und nicht gegenüber dem getrenntlebenden Partner ausgestossen wurde, kommen erschwerend dazu. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. Für die zweite Todesdrohung aus dem Auto heraus, welche sich nur insoweit vom Referenzsachverhalt unterscheidet, als diese nicht mündlich, sondern mittels Geste erfolgt ist, werden den VBRS-Richtlinien folgend 60 Strafeinheiten ausgesprochen.