47 19.2. Drohungen Die erste Drohung ist vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien: Demnach wird mit 60 Strafeinheiten bestraft, wer in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse (S. 49 VBRS-Richtlinien). Vorliegend hat der Beschuldigte zusätzlich zur Todesdrohung auch mit der Entführung des gemeinsamen Kindes nach Syrien gedroht.