Dieses Delikt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von den anderen Delikten zu sanktionieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren. Die beiden Drohungen wiegen nach Ansicht der Kammer schwerer als die Nötigung, wobei die zeitlich erste Drohung die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe darstellt.