49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Die grobe Verkehrsregelverletzung vom 7. Oktober 2020 fand demgegenüber nach dem vorgenannten Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland statt. Dieses Delikt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von den anderen Delikten zu sanktionieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren.