19. Geldstrafe für die übrigen Delikte 19.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung sämtliche Delikte begangen, bevor er am 6. März 2020 vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Angesichts der gleichen Strafart ist deshalb für die Drohungen und die Nötigung gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären.