Das oberinstanzliche Verfahren dauerte (inklusive Urteilsbegründung) etwas länger als 1.5 Jahre, was vorliegend mit Blick auf den Aktenumfang zu lang ist. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird mit einer weiteren Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung getragen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird zudem im Urteilsdispositiv festhalten. 18.6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten resp. 3 Jahren und 5 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.