97 Abs. 1 Bst. b StGB; 15 Jahre) nicht infrage, zumal sich der Beschuldigte seit der Tat nicht wohl verhalten hat, es im Gegenteil zu diversen weiteren Anzeigen und Schuldsprüchen (so auch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin) gekommen ist. Dem langen Zeitablauf wird indes im Rahmen von Art. 47 StGB mit einem Abzug von 4 Monaten Rechnung getragen. Ebenso ist ein Abzug wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vorzunehmen. Das oberinstanzliche Verfahren dauerte (inklusive Urteilsbegründung) etwas länger als 1.5 Jahre, was vorliegend mit Blick auf den Aktenumfang zu lang ist.