18.5. Strafmilderung / Verletzung des Beschleunigungsgebots Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund greift insbesondere dann, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 48 StGB). In casu kommt eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB trotz Ablauf von 2/3 der Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 Bst.