18.3. Tatkomponentenstrafen und Asperation Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten eine Strafe von 28 Monaten pro Delikt als angemessen. Die Einsatzstrafe von 28 Monaten wird unter Anwendung des Asperationsprinzips für die zweite Vergewaltigung um 18 Monate (rund 2/3) erhöht. Der Asperationsfaktor 2/3 ergibt sich aus dem Umstand, dass zeitlich deutlich auseinanderliegende Vorfälle vorliegen. Die Einsatzstrafe beträgt damit 46 Monate Freiheitsstrafe.