Nicht weniger rücksichtslos ist der «Zweck» der zweiten Vergewaltigung, stand doch hierbei weniger die eigene sexuelle Befriedigung, sondern vielmehr die Durchsetzung des eigenen Kinderwunsches im Vordergrund, welchen die Straf- und Zivilklägerin gerade angesichts der letztjährigen Abtreibung nicht mit ihm teilte. Eine Schwangerschaft war mithin gerade das Ziel des Beschuldigten, wobei ihm offensichtlich egal war, dass sich die Straf- und Zivilklägerin explizit gegen eine solche Schwangerschaft ausgesprochen hatte. Unerheblich dabei ist, dass eine Schwangerschaft direkt nach der Abnahme des Hormonpflasters kaum wahrscheinlich ist.