Der Sexualverkehr diente seiner eigenen Befriedigung, was vor dem Hintergrund der erst kurz zuvor erfolgten, für die Straf- und Zivilklägerin belastenden Abtreibung indes besonders rücksichtslos und verwerflich erscheint. Nicht weniger rücksichtslos ist der «Zweck» der zweiten Vergewaltigung, stand doch hierbei weniger die eigene sexuelle Befriedigung, sondern vielmehr die Durchsetzung des eigenen Kinderwunsches im Vordergrund, welchen die Straf- und Zivilklägerin gerade angesichts der letztjährigen Abtreibung nicht mit ihm teilte.