Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit direktem Vorsatz sowie aus nichtigem Anlass: Beim ersten Vorfall muss von einem rein sexuellen, egoistischen Motiv ausgegangen werden, was der Vergewaltigung immanent ist. Der Sexualverkehr diente seiner eigenen Befriedigung, was vor dem Hintergrund der erst kurz zuvor erfolgten, für die Straf- und Zivilklägerin belastenden Abtreibung indes besonders rücksichtslos und verwerflich erscheint.