45 vilklägerin erhalten hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere beider Vergewaltigungen unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne das objektive Tatverschulden zu bagatellisieren – noch einigermassen leicht und ist demzufolge im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. 18.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit direktem Vorsatz sowie aus nichtigem Anlass: