Der Beschuldigte handelte zielstrebig und brachial, wendete aber vergleichsweise wenig Gewalt an. Entsprechend verursachte er in beiden Fällen nur geringe und nicht länger anhaltende Verletzungen. Nicht zu vernachlässigen ist indessen die psychische Komponente: Die Auswirkungen der beiden Vergewaltigungen sind bei der Straf- und Zivilklägerin noch heute deutlich spürbar. Daran ändert entgegen der Meinung der Verteidigung auch die Tatsache nichts, dass sie seither keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat.