In beiden Fällen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin sodann gegen ihren verbal geäusserten Willen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sie auf dem Bett fixiert, mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt und sich so Zugang zu ihrem Intimbereich verschafft. Beim ersten Vorfall hat sie zudem durch den anfänglichen Stoss auf das Bett fast den Kopf am Bettrand angestossen, beim zweiten Vorfall hat er ihr hingegen vor dem Sexualverkehr das Hormonpflaster von der Haut abgerissen. Ebenfalls in beiden Fällen setzte er sich sowohl über ihre verbale Mitteilung, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr resp.