18.1. Objektive Tatschwere Beide Vorfälle haben im Rahmen der traditionell-ehelichen Beziehung und im Schlafzimmer des gemeinsamen Domizils stattgefunden, wodurch der Beschuldigte ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt und eine besonders persönliche Sphäre der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat. In beiden Fällen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin sodann gegen ihren verbal geäusserten Willen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sie auf dem Bett fixiert, mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt und sich so Zugang zu ihrem Intimbereich verschafft.