Die Kammer schätzt die beiden Vorfälle angesichts des in weiten Teilen übereinstimmenden Modus Operandi als gleich schwer ein, weshalb sie nachfolgend zusammen behandelt werden. Es wird dementsprechend vorweggenommen, dass in beiden Fällen eine Strafe von 28 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird.