44 19. Freiheitsstrafe für die Vergewaltigungen Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Die Kammer schätzt die beiden Vorfälle angesichts des in weiten Teilen übereinstimmenden Modus Operandi als gleich schwer ein, weshalb sie nachfolgend zusammen behandelt werden.