18. Strafrahmen und Strafart Für die Vergewaltigung fällt nur eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren in Betracht. Für die Drohungen, die Nötigungen sowie die grobe Verkehrsregelverletzung kann hingegen entweder eine Freiheitsstrafe oder aber eine Geldstrafe ausgefällt werden («Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe»). Da die beiden Drohungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen sowie unter Anwendung der konkreten Methode erachtet die Kammer für sämtliche genannten Delikte eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig.