Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 05.11.2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen; 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.4). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen.