17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab mit nachfolgenden Ergänzungen betreffend Gesamtstrafenbildung sowie (teilweiser) restrospektiver Konkurrenz auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 und 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 874 und 878 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.