14.2. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in beiden Fällen mit dem Tod (im ersten Fall verbal und im zweiten Fall durch die «Kehlenschnitt»-Geste) bedroht hat, sowie im ersten Fall zusätzlich damit, den gemeinsamen Sohn X.________ nach Syrien zu entführen. Durch diese Drohungen wurde die Straf- und Zivilklägerin in Angst versetzt. Die Drohungen waren an sich, aber gerade auch im Lichte der in der Vergangenheit gelebten Beziehung geeignet, auch eine besonnene Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist somit erfüllt.