körperlichen Überlegenheit einerseits an den Handgelenken und Schultern auf dem 41 Bett zu fixieren sowie andererseits seine Hand auf ihren Mund zu drücken (erster Vorfall) bzw. ihr «Kleenex»-Taschentücher in den Mund zu stopfen (zweiter Vorfall). Mit seinen Beinen drückte er schliesslich die Beine auseinander und vollzog den Geschlechtsakt. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich willentlich und wissentlich über ihren Willen hinweg. Er handelte damit klar direktvorsätzlich.