Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in beiden angeklagten Sachverhalten gegen den klar ausgedrückten Willen der Straf- und Zivilklägerin Vaginalverkehr mit ihr vollzogen hat. Der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin, welcher sich durch ihre verbalen und physischen Abwehrhandlungen manifestierte (insbesondere ihm gegenüber erklären, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, Abdrehen des Körpers, Versuch, ihn wegzustossen, ihre Beine zusammenzupressen und zu schreien), war für den Beschuldigten klar erkennbar, was diesen veranlasste, die Straf- und Zivilklägerin in beiden Fällen unter Einsetzung seiner massiven