Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn physisch in die Rechtssphäre des Opfers eingegriffen wird, wobei dies nicht «schwer» zu sein braucht. Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd oder bis zur Erschöpfung wehrt oder widerstandsunfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 190 i.V.m. N 5 zu Art. 189).