Diese Ungenauigkeit in der Anklageschrift zeitigte für den Beschuldigten (der den Vorwurf ohnehin vollumfänglich bestritt) keine Nachteile. Trotz falscher Ortsbezeichnung ergibt sich aus der Anklageschrift unmissverständlich, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte sich dagegen angemessen verteidigen (vgl. hierzu BGE 143 IV 63 E. 2.3.). 40 III. Rechtliche Würdigung