te. Die Kammer erachtet im Ergebnis den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Dieser hat sich aber nicht (wie in der Anklageschrift festgehalten) «an der Kreuzung auf der U.________(strasse), Höhe Restaurant V.________ in I.________ (Ortschaft)», sondern an der Kreuzung AK.________strasse/AL.________strasse in I.________(Ortschaft) ereignet. Diese Ungenauigkeit in der Anklageschrift zeitigte für den Beschuldigten (der den Vorwurf ohnehin vollumfänglich bestritt) keine Nachteile.