Nach ihrer oberinstanzlichen Einvernahme blieben keine Unsicherheiten und Verwirrungen mehr bestehen. Dass sie sich erstinstanzlich nicht mehr sicher war, welches Fenster er öffnete, ob sie über den Beifahrersitz geschaut und welche Kleidung er getragen hat, ist sodann (unbesehen des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und Einvernahme) verständlich, dürfte doch ihr Fokus in diesem Moment ein anderer gewesen sein. Ihre Erklärungen, wonach er alleine im Auto gewesen und folglich auch gefahren sei, sowie, dass sie seine Kleidung nicht gesehen habe, zumal er ja im Auto gesessen sei, sind einleuchtend. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin ohne ersichtlichen