741 Z. 22 ff. sowie die entsprechende Audioaufnahme). Umso wichtiger erachtet die Kammer den persönlichen Eindruck der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre anschaulichen und weitestgehend schlüssigen Schilderungen anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, wo sie zum ersten Mal über das entsprechende visuelle Hilfsmittel verfügte. Nach ihrer oberinstanzlichen Einvernahme blieben keine Unsicherheiten und Verwirrungen mehr bestehen.