Angesichts des ansonsten konstant geschilderten Ereignisses sowie ihre eindrückliche und glaubhafte oberinstanzliche Rekonstruktion des Vorfalls lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss ihren oberinstanzlichen Aussagen nun von rechts nach links gefahren und nicht wie im erstinstanzlichen Protokoll festgehalten von links bzw. «glaublich von links» gekommen sei, keine Zweifel aufkommen. Der Widerspruch wird bereits dadurch relativiert, als auf den Audioaufnahmen der erstinstanzlichen Einvernahme klar hörbar ist, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zwar sicher zu sein schien, von wo er herkam, dies jedoch nicht mit links oder rechts bezeichnen konnte.