Das Missverständnis, wonach ihre Version mit den örtlichen Verhältnissen, auf welche sich der Gerichtspräsident bezog, nicht stimmen konnte, wurde bis zuletzt nicht geklärt. Angesichts des ansonsten konstant geschilderten Ereignisses sowie ihre eindrückliche und glaubhafte oberinstanzliche Rekonstruktion des Vorfalls lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss ihren oberinstanzlichen Aussagen nun von rechts nach links gefahren und nicht wie im erstinstanzlichen Protokoll festgehalten von links bzw. «glaublich von links» gekommen sei, keine Zweifel aufkommen.