Hierzu passt, dass sie in den darauffolgenden Einvernahmen den Gasthof nie mehr erwähnte und auch vor erster Instanz deutlich und korrigierend festhielt, dass sie von einem Gasthof V.________ nichts wisse und sie ja «ausserhalb» bzw. «hinten» durchgefahren sei und nicht durch AI.________(Ortschaft) (sprich nicht über die U.________strasse, welche am Gasthof V.________ vorbeiführt). Im Übrigen sprach sie bereits damals von geradeausfahren und von einer Kreuzung, welche mit dem Gasthof V.________ nicht zusammenpasst. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich beim Gasthof V.________ um ein Missverständnis handelte, welches die ganze Befragung betreffend diese Drohung beeinflusste. Die Fragen