In Bezug auf den Gasthof V.________ gab sie oberinstanzlich zudem an, sie habe kurz nach dem Vorfall bei der Polizei in ihrem aufgewühlten Zustand nicht richtig schildern können, welche Strasse es gewesen sei, weshalb die Polizei ihr Optionen genannt habe, welche sie einfach bestätigt habe (pag. 1072 Z. 43 ff.; pag. 1075 Z. 15 ff.). Hierzu passt, dass sie in den darauffolgenden Einvernahmen den Gasthof nie mehr erwähnte und auch vor erster Instanz deutlich und korrigierend festhielt, dass sie von einem Gasthof V._______