Die Straf- und Zivilklägerin konnte ihre Route mithilfe von Google Maps detailliert, nachvollziehbar und sinnstiftend erklären und den Ort des Geschehens klar benennen. Bereits zu Beginn gab sie an, dass sich die fragliche Kreuzung am Ende der AK.________strasse befinde und gab wenig später an, dass die Kreuzung auf dem Bildschirm bald erscheinen werde. Unsicherheiten waren keine ersichtlich. Ihre früheren Schilderungen passen denn auch einwandfrei auf diese Kreuzung: So erscheint logisch, wählte sie diese Route, wenn sie – wie sie stets gesagt hatte – vom AH.________(Einkaufszentrum) her «ausserhalb» bzw. «hinten durch» nach I.________(Ortschaft) an den AO.________weg gefahren ist.