betreffen die örtlichen Verhältnisse (wo sich der Vorfall zugetragen hat und aus welcher Richtung der Beschuldigte gekommen ist): So wollte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme den Gasthof V.________ in I.________(Ortschaft), welchen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch als Deliktsort bezeichnet hatte, nicht kennen, andererseits stimmte ihre Route nicht mit den von ihr geschilderten Verkehrsregelungen überein (an der U.________strasse auf der Höhe des Gasthofs V.________ findet sich keine Kreuzung, an der sie den Vortritt hätte abwarten müssen, um geradeaus zu fahren).