Dieser habe seine Fahrt verlangsamt, die Scheibe runtergefahren und die «Kehlenschnittgeste» gemacht und sie damit so stark in Angst versetzt, dass sie zur Polizeiwache H.________(Ortschaft) gefahren sei, weil sie diese noch von ihrer letzten Anzeige her kannte. Die einzigen Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin betreffen die örtlichen Verhältnisse (wo sich der Vorfall zugetragen hat und aus welcher Richtung der Beschuldigte gekommen ist):