1073 Z. 33 ff.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin waren in weiten Teilen konstant: So gab sie jeweils an, nach der Arbeit nach Hause gefahren zu sein, als sie an der fraglichen Kreuzung, an der sie habe geradeausfahren und hierfür die vortrittsberechtigten Autos auf der Hauptstrasse durchfahren lassen müssen, einen schwarzen AF.________(Automarke) und darin dank ihrer Scheinwerfer den Beschuldigten gesehen habe. Dieser habe seine Fahrt verlangsamt, die Scheibe runtergefahren und die «Kehlenschnittgeste» gemacht und sie damit so stark in Angst versetzt, dass sie zur Polizeiwache H.________(Ortschaft) gefahren sei, weil sie diese noch von ihrer letzten Anzeige her kannte.