107 Z. 210 f.). Der von ihr geschilderte Gemütszustand war offenbar äusserlich erkennbar, entspricht er doch den Feststellungen der Polizei: So ist im Anzeigerapport vom 10. Januar 2017 vermerkt, die Straf- und Zivilklägerin sei «weinerlich» in ihrem Personenwagen angetroffen worden (pag. 14). In der Einvernahme wurde die Straf- und Zivilklägerin sodann als in einer traurigen, verängstigten und aufgewühlten Verfassung beschrieben (pag. 107 Z. 254 f.). Ferner ist im Protokoll vermerkt, dass sie auf einmal weinte (pag. 110 Z. 403).