Es ist vielmehr zu vermuten, dass sie diesen Vorfall ohne den zweiten gar nicht erst angezeigt hätte, was nicht für eine mutwillige Falschbelastung spricht. Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach er verreist sei (womit sie ihre Angst und Befürchtung begründete, er könnte die Entführung tatsächlich in die Tat umsetzen), sowie, dass er sie auf eine Reise habe mitnehmen wollen, was sie aber nicht gewollt habe. Dies sei jedoch in den Irak und nicht nach Syrien gewesen (pag. 143 Z. 87 ff.). In den Irak reiste er im Übrigen auch kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1076 Z. 18 ff.),