Der Abstand zum Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt und mit der angezeigten zweiten Drohung hätte sie ihn bereits genügend belastet, wäre dies ihr Ziel gewesen. Welches Interesse sie in dieser Situation am Anzeigen einer zweiten Drohung gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr zu vermuten, dass sie diesen Vorfall ohne den zweiten gar nicht erst angezeigt hätte, was nicht für eine mutwillige Falschbelastung spricht.